+Artikel 9 1

Artikel 9 1

(1)   Zum Zwecke der Meldung im Einklang mit dieser Verordnung verwenden Berichtspflichtige und NZBen zur Identifizierung von Vertragspartnern:

a)

eine Rechtsträgerkennung (LEI), sofern eine solche Kennung zugeteilt wurde; oder

b)

wenn keine LEI zugeteilt wurde, eine nationale Kennung wie in Anhang IV näher bestimmt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung