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+Artikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen |
Artikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und RechtsbehelfenArtikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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