+KAPITEL VI SCHUTZMAẞNAHMEN
---+Artikel 19 Verbot von Repressalien
---+Artikel 20 Unterstützende Maßnahmen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
---+Artikel 21 Maßnahmen zum Schutz vor Repressalien
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
------+Article 21 4.
------+Article 21 5.
------+Article 21 6.
------+Article 21 7.
------+Article 21 8.
---+Artikel 22 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
---+Artikel 23 Sanktionen
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
---+Artikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen
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KAPITEL VI SCHUTZMAẞNAHMEN
KAPITEL VI SCHUTZMAẞNAHMEN
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 19 Verbot von Repressalien
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Artikel 19
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:
a)
Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
b)
Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
c)
Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
d)
Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
e)
negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
f)
Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
g)
Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
h)
Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
i)
Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
j)
Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
k)
Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
l)
Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
m)
vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
n)
Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
o)
psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.
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Artikel 20 Unterstützende Maßnahmen
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Artikel 21 Maßnahmen zum Schutz vor Repressalien
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Artikel 22 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
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Artikel 23 Sanktionen
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Artikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen
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Artikel 24
Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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