+KAPITEL VI SCHUTZMAẞNAHMEN
---+Artikel 19 Verbot von Repressalien
---+Artikel 20 Unterstützende Maßnahmen
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
---+Artikel 21 Maßnahmen zum Schutz vor Repressalien
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
------+Article 21 4.
------+Article 21 5.
------+Article 21 6.
------+Article 21 7.
------+Article 21 8.
---+Artikel 22 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
---+Artikel 23 Sanktionen
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
---+Artikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen

KAPITEL VI SCHUTZMAẞNAHMEN

KAPITEL VI SCHUTZMAẞNAHMEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Verbot von Repressalien

Artikel 19

Verbot von Repressalien

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

a) 

Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;

b) 

Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;

c) 

Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;

d) 

Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;

e) 

negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;

f) 

Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;

g) 

Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;

h) 

Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;

i) 

Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;

j) 

Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;

k) 

Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);

l) 

Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;

m) 

vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;

n) 

Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;

o) 

psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.

Artikel 20 Unterstützende Maßnahmen
Artikel 21 Maßnahmen zum Schutz vor Repressalien
Artikel 22 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 23 Sanktionen
Artikel 24 Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen

Artikel 24

Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung