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+Artikel 29 Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts |
Artikel 29 Durchgängige Berücksichtigung des GleichstellungsaspektsArtikel 29 Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Formulierung und Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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