+KAPITEL 3 Allgemeine horizontale Bestimmungen
---+Artikel 23 Einhaltung
---+Artikel 24 Viktimisierung
---+Artikel 25 Sanktionen
---+Artikel 26 Vorbeugung von Diskriminierung
---+Artikel 27 Mindestanforderungen
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
---+Artikel 28 Verhältnis zu gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
---+Artikel 29 Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts
---+Artikel 30 Verbreitung von Informationen
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KAPITEL 3 Allgemeine horizontale Bestimmungen
KAPITEL 3 Allgemeine horizontale Bestimmungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 23 Einhaltung
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Artikel 23
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a)
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
b)
mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und allen sonstigen Vereinbarungen und Regelungen nichtig sind, für nichtig erklärt werden können oder geändert werden;
c)
betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die solche Bestimmungen enthalten, nicht durch Verwaltungsmaßnahmen genehmigt oder für allgemeinverbindlich erklärt werden können.
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Artikel 24 Viktimisierung
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Artikel 24
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer sowie die aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Arbeitnehmervertreter vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.
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Artikel 25 Sanktionen
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Artikel 25
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 5. Oktober 2005 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
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Artikel 26 Vorbeugung von Diskriminierung
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Artikel 26
Vorbeugung von Diskriminierung
Die Mitgliedstaaten ersuchen in Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die Arbeitgeber und die für Berufsbildung zuständigen Personen, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um allen Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und insbesondere Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg vorzubeugen.
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Artikel 27 Mindestanforderungen
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Artikel 28 Verhältnis zu gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften
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Artikel 29 Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts
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Artikel 29
Durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Formulierung und Durchführung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Tätigkeiten in den in dieser Richtlinie genannten Bereichen.
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Artikel 30 Verbreitung von Informationen
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Artikel 30
Verbreitung von Informationen
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Anwendung dieser Richtlinie ergehenden Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form und gegebenenfalls in den Betrieben bekannt gemacht werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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