+Artikel 13 Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer
---+Artikel 13 1
---+Artikel 13 2

Artikel 13 Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 13 1

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme von Anträgen auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer und die Entscheidung darüber sowie für die Ausstellung dieser Erlaubnis zuständig sind.

Artikel 13 2

(2)   Ein Antrag auf Ausstellung einer Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung