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+Artikel 2 3 |
Artikel 2 3(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA jährlich unter Bezugnahme auf das geltende nationale Recht über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile, die angeboten werden und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Die ESMA macht die in Unterabsatz 1 genannten Angaben der Öffentlichkeit unverzüglich auf ihrer Internetseite zugänglich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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