+Artikel 2 4

Artikel 2 4

(4)   Die ESMA holt für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieser Verordnung jährlich die Basisinformationsblätter ein, die von Projektträgern, die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente ausgegeben haben, erstellt wurden. Die ESMA vergleicht die in den Basisinformationsblättern gemäß Anhang I Teil F Buchstaben b und c gemachten Angaben mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldeten Angaben. Die ESMA übermittelt diesen Vergleich der Kommission, die ihn in den Bericht gemäß Artikel 45 aufnimmt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung