+Artikel 21 5

Artikel 21 5

(5)   Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 verlangen Schwarmfinanzierungsdienstleister von potenziellen nicht kundigen Anlegern auch, dass sie ihre Fähigkeit, einen als 10 % ihres Reinvermögens berechneten Verlust zu tragen, auf der Grundlage der folgenden Angaben simulieren:

a)

regelmäßiges Einkommen und Gesamteinkommen sowie Angaben dazu, ob das Einkommen dauerhaft oder vorübergehend erzielt wird;

b)

Vermögenswerte, einschließlich Finanzanlagen und Bareinlagen, jedoch unter Ausschluss von beweglichem und unbeweglichem persönlichem Vermögen und Anlagevermögen sowie Pensionsfonds;

c)

finanzielle Verpflichtungen, einschließlich regelmäßiger, bestehender und künftiger Verpflichtungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung