|
+Artikel 24 1 |
Artikel 24 1(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe a erstellen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, gemäß dem vorliegenden Artikel ein Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform und stellen es potenziellen Anlegern zur Verfügung; dieses Anlagebasisinformationsblatt muss alle folgenden Informationen umfassen:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|