+Artikel 24 1

Artikel 24 1

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe a erstellen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, gemäß dem vorliegenden Artikel ein Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform und stellen es potenziellen Anlegern zur Verfügung; dieses Anlagebasisinformationsblatt muss alle folgenden Informationen umfassen:

a)

die in Anhang I Teile H und I vorgesehenen Informationen;

b)

Informationen über die natürlichen oder juristischen Personen, die für die in dem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen haften; bei natürlichen Personen, einschließlich Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, sind Name und Funktion der natürlichen Person anzugeben; bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben;

c)

die folgende Erklärung der haftenden Personen:

„Der Schwarmfinanzierungsdienstleister erklärt, dass seines Wissens keine Informationen ausgelassen wurden oder sachlich irreführend oder unrichtig sind. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist für die Ausarbeitung dieses Anlagebasisinformationsblatts verantwortlich.“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung