+Artikel 40 1
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Artikel 40 1
(1) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 39 zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls
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a)
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Schwere und Dauer des Verstoßes,
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b)
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Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
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c)
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Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,
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d)
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Höhe der erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern sie sich beziffern lassen,
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e)
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Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen,
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f)
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Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen,
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g)
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früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
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h)
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Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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