+Artikel 40 2

Artikel 40 2

(2)   Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Artikel 39 genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 wahr.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung