+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Abweichend von Artikel 4 unterliegt ein als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU eingestufter ESG-Rating-Anbieter (im Folgenden „kleiner ESG-Rating-Anbieter“), der in der Union niedergelassen ist und in der Union tätig werden möchte, nur Artikel 15 Absätzen 1, 5 und 7, Artikel 23 und 24 sowie den Artikeln 32 bis 37 der vorliegenden Verordnung, sofern er

a)

der ESMA seine Absicht mitteilt, in der Union tätig zu werden und

b)

von der ESMA vor Aufnahme seine Tätigkeit in der Union registriert wurde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung