+Artikel 5 Befristete Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter
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Artikel 5 Befristete Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 5 1
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(1) Abweichend von Artikel 4 unterliegt ein als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU eingestufter ESG-Rating-Anbieter (im Folgenden „kleiner ESG-Rating-Anbieter“), der in der Union niedergelassen ist und in der Union tätig werden möchte, nur Artikel 15 Absätzen 1, 5 und 7, Artikel 23 und 24 sowie den Artikeln 32 bis 37 der vorliegenden Verordnung, sofern er
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a)
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der ESMA seine Absicht mitteilt, in der Union tätig zu werden und
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b)
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von der ESMA vor Aufnahme seine Tätigkeit in der Union registriert wurde.
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Artikel 5 2
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(2) Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung entscheidet die ESMA, ob der Anmelder als kleiner ESG-Rating-Anbieter registriert werden soll. Die ESMA unterrichtet den Anmelder innerhalb von fünf Arbeitstagen über ihre Entscheidung.
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Artikel 5 3
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(3) Wird ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter kleiner ESG-Rating-Anbieter nicht mehr als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe eingestuft oder sind seit seiner Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels drei Jahre vergangen — je nachdem, was zuerst eintritt —, so unterliegt der ESG-Rating-Anbieter den Bestimmungen dieser Verordnung und muss innerhalb von sechs Monaten eine Zulassung für eine Tätigkeit in der Union gemäß Kapitel 1 dieses Titels beantragen.
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Artikel 5 4
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(4) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten ESG-Ratinganbieter können sich dafür entscheiden, diese Verordnung auf freiwilliger Basis anzuwenden, indem sie bei der EMSA eine Zulassung gemäß Artikel 6 beantragen. Entscheiden sich ESG-Rating-Anbieter für eine freiwillige Anwendung, so gilt diese Verordnung in ihrer Gesamtheit für sie.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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