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Artikel 5 2(2) Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung entscheidet die ESMA, ob der Anmelder als kleiner ESG-Rating-Anbieter registriert werden soll. Die ESMA unterrichtet den Anmelder innerhalb von fünf Arbeitstagen über ihre Entscheidung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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