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Artikel 5 3(3) Wird ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter kleiner ESG-Rating-Anbieter nicht mehr als kleines Unternehmen oder als kleine Gruppe eingestuft oder sind seit seiner Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels drei Jahre vergangen — je nachdem, was zuerst eintritt —, so unterliegt der ESG-Rating-Anbieter den Bestimmungen dieser Verordnung und muss innerhalb von sechs Monaten eine Zulassung für eine Tätigkeit in der Union gemäß Kapitel 1 dieses Titels beantragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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