+Artikel 7 Prüfung des Antrags auf Zulassung für die Tätigkeit in der Union als ESG-Rating-Anbieter durch die ESMA
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Artikel 7 Prüfung des Antrags auf Zulassung für die Tätigkeit in der Union als ESG-Rating-Anbieter durch die ESMA
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 7 1
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(1) Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr der Antragsteller fehlende Informationen zu übermitteln hat.
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Artikel 7 2
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(2) Nachdem die ESMA feststellt, dass ein Antrag vollständig ist, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis.
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Artikel 7 3
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(3) Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilung erlässt die ESMA einen umfassend begründeten Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 1 über die Zulassung oder die Verweigerung der Zulassung der Tätigkeit als ESG-Rating-Anbieter in der Union.
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Artikel 7 4
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(4) Die ESMA kann die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Frist auf 120 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn der Antragsteller
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a)
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beabsichtigt, ESG-Ratings gemäß Artikel 11 zu übernehmen,
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b)
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eine Auslagerung beabsichtigt oder
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c)
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eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 22 beantragt.
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Artikel 7 5
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(5) Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Arbeitstag nach seinem Erlass wirksam.
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Artikel 7 6
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(6) Legt der Antragsteller die angeforderten Informationen nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vor, so lehnt die ESMA den Antrag ab.
Fasst die ESMA innerhalb der in Absatz 3 bzw. 4 genannten Frist keinen Beschluss, so gilt der Antrag als abgelehnt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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