+Artikel 7 Prüfung des Antrags auf Zulassung für die Tätigkeit in der Union als ESG-Rating-Anbieter durch die ESMA
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Artikel 7 Prüfung des Antrags auf Zulassung für die Tätigkeit in der Union als ESG-Rating-Anbieter durch die ESMA

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 7 1

(1)   Innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr der Antragsteller fehlende Informationen zu übermitteln hat.

Artikel 7 2

(2)   Nachdem die ESMA feststellt, dass ein Antrag vollständig ist, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis.

Artikel 7 3

(3)   Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilung erlässt die ESMA einen umfassend begründeten Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 1 über die Zulassung oder die Verweigerung der Zulassung der Tätigkeit als ESG-Rating-Anbieter in der Union.

Artikel 7 4

(4)   Die ESMA kann die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Frist auf 120 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn der Antragsteller

a)

beabsichtigt, ESG-Ratings gemäß Artikel 11 zu übernehmen,

b)

eine Auslagerung beabsichtigt oder

c)

eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 22 beantragt.

Artikel 7 5

(5)   Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Arbeitstag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 7 6

(6)   Legt der Antragsteller die angeforderten Informationen nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vor, so lehnt die ESMA den Antrag ab.

Fasst die ESMA innerhalb der in Absatz 3 bzw. 4 genannten Frist keinen Beschluss, so gilt der Antrag als abgelehnt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung