+Artikel 7 4

Artikel 7 4

(4)   Die ESMA kann die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Frist auf 120 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn der Antragsteller

a)

beabsichtigt, ESG-Ratings gemäß Artikel 11 zu übernehmen,

b)

eine Auslagerung beabsichtigt oder

c)

eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 22 beantragt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung