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+Artikel 7 3 |
Artikel 7 3(3) Innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilung erlässt die ESMA einen umfassend begründeten Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 1 über die Zulassung oder die Verweigerung der Zulassung der Tätigkeit als ESG-Rating-Anbieter in der Union. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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