+Artikel 8 1

Artikel 8 1

(1)   Die ESMA fasst einen umfassend begründeten Beschluss über die Zulassung des Antragstellers als ESG-Rating-Anbieter, wenn sie bei ihrer Prüfung des in Artikel 7 genannten Antrags zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings erfüllt.

Kommt die ESMA nach Prüfung des Antrags zu dem Schluss, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Abgabe von ESG-Ratings nicht erfüllt, so fasst sie einen umfassend begründeten Beschluss über die Verweigerung dieser Zulassung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung