+Artikel 10 3

Artikel 10 3

(3)   Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 erlassen, in dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden. Die Kommission kann die Anwendung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte davon abhängig machen, dass

a)

das betreffende Drittland sämtliche in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt;

b)

die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung