(3) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 erlassen, in dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgelegt werden. Die Kommission kann die Anwendung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte davon abhängig machen, dass
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a)
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das betreffende Drittland sämtliche in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen zur Gewährleistung gleichwertiger Aufsichts- und Regulierungsstandards wirksam dauerhaft erfüllt;
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b)
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die ESMA in der Lage ist, ihre Überwachungsbefugnisse gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wirksam auszuüben.
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