+Artikel 14 3

Artikel 14 3

(3)   Ab dem 1. Januar 2028 übermittelt der ESG-Rating-Anbieter bei der Veröffentlichung von in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen diese Informationen gleichzeitig an die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung