|
+Artikel 14 3 |
Artikel 14 3(3) Ab dem 1. Januar 2028 übermittelt der ESG-Rating-Anbieter bei der Veröffentlichung von in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen diese Informationen gleichzeitig an die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|