+Artikel 14 Register der ESG-Rating-Anbieter und Zugänglichkeit von Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal
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Artikel 14 Register der ESG-Rating-Anbieter und Zugänglichkeit von Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 1

(1)   Die ESMA erstellt und führt ein Register, das die folgenden Informationen enthält:

a)

die Identität der gemäß Artikel 8 zugelassenen oder im Rahmen der befristeten Regelung für kleine ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 5 Absatz 1 registrierten ESG-Rating-Anbieter,

b)

die Identität der außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, und der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden,

c)

die Identität der übernehmenden ESG-Rating-Anbieter und der in Artikel 11 genannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, und gegebenenfalls der zuständigen Drittlandsbehörden, die für die Beaufsichtigung der ESG-Rating-Anbieter, deren ESG-Rating übernommen wurde, zuständig sind,

d)

die Identität der gemäß Artikel 12 anerkannten außerhalb der Union niedergelassenen ESG-Rating-Anbieter, der in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter dieser ESG-Rating-Anbieter und gegebenenfalls der für die Beaufsichtigung dieser ESG-Rating-Anbieter zuständigen Drittlandsbehörden.

Artikel 14 2

(2)   Das in Absatz 1 genannte Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und wird erforderlichenfalls umgehend aktualisiert.

Artikel 14 3

(3)   Ab dem 1. Januar 2028 übermittelt der ESG-Rating-Anbieter bei der Veröffentlichung von in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen diese Informationen gleichzeitig an die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (ESAP) zugänglich sind, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde.

Artikel 14 4

(4)   Die Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt.

b)

Sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

einen vollständigen Firmennamen und gegebenenfalls den für Marketingzwecke verwendeten Namen sowie die Kurzform des Namens des ESG-Rating-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;

ii)

wenn verfügbar die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;

iv)

die Größe des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;

v)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Artikel 14 5

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii erwirbt der ESG-Rating-Anbieter eine Rechtsträgerkennung.

Artikel 14 6

(6)   Zur Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Artikel 14 7

(7)   Die in Absatz 1 und in Artikel 11 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen werden ab dem 1. Januar 2028 über das ESAP zugänglich gemacht. Dafür fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen

a)

werden in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt,

b)

umfassen die folgenden Metadaten:

i)

alle Namen des ESG-Rating-Anbieters auf den sich diese Informationen beziehen,

ii)

die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859, soweit verfügbar,

iii)

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,

iv)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Artikel 14 8

(8)   Um eine effiziente Erhebung und Verwaltung der gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

b)

die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c)

für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bewertet die ESMA in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 14 9

(9)   Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien für Unternehmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung