+Artikel 14 4

Artikel 14 4

(4)   Die Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt.

b)

Sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

einen vollständigen Firmennamen und gegebenenfalls den für Marketingzwecke verwendeten Namen sowie die Kurzform des Namens des ESG-Rating-Anbieters, auf den sich die Informationen beziehen;

ii)

wenn verfügbar die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;

iv)

die Größe des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;

v)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung