+Artikel 14 7

Artikel 14 7

(7)   Die in Absatz 1 und in Artikel 11 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen werden ab dem 1. Januar 2028 über das ESAP zugänglich gemacht. Dafür fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen

a)

werden in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt,

b)

umfassen die folgenden Metadaten:

i)

alle Namen des ESG-Rating-Anbieters auf den sich diese Informationen beziehen,

ii)

die Rechtsträgerkennung des ESG-Rating-Anbieters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859, soweit verfügbar,

iii)

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,

iv)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung