+Artikel 14 8

Artikel 14 8

(8)   Um eine effiziente Erhebung und Verwaltung der gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

b)

die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c)

für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bewertet die ESMA in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung