(8) Um eine effiziente Erhebung und Verwaltung der gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
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a)
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etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
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b)
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die Strukturierung der Daten in den Informationen;
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c)
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für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format zu verwenden ist.
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Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bewertet die ESMA in Abstimmung mit einschlägigen Interessenträgern die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Die ESMA legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.