+Artikel 17 7

Artikel 17 7

(7)   Beendet ein Rating-Analyst seine Beschäftigung beim ESG-Rating-Anbieter und wird binnen eines Jahres nach dieser Beendigung in einem bewerteten Objekt bzw. einem Emittenten eines bewerteten Objekts tätig, an der Festlegung dessen einzelnen Ratings er direkt beteiligt war, so überprüft der ESG-Rating-Anbieter die einschlägige Arbeit des Rating-Analysten während des Zeitraums von einem Jahr vor seinem Ausscheiden, um zu prüfen, ob ein Interessenskonflikt vorlag.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung