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Artikel 17 7(7) Beendet ein Rating-Analyst seine Beschäftigung beim ESG-Rating-Anbieter und wird binnen eines Jahres nach dieser Beendigung in einem bewerteten Objekt bzw. einem Emittenten eines bewerteten Objekts tätig, an der Festlegung dessen einzelnen Ratings er direkt beteiligt war, so überprüft der ESG-Rating-Anbieter die einschlägige Arbeit des Rating-Analysten während des Zeitraums von einem Jahr vor seinem Ausscheiden, um zu prüfen, ob ein Interessenskonflikt vorlag. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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