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+Artikel 23 3 |
Artikel 23 3(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können ESG-Rating-Anbieter ein einziges ESG-Rating abgeben, in dem die E-, S- und G-Faktoren aggregiert werden, wenn sie unbeschadet weiterer Offenlegungspflichten nach dieser Verordnung die in Anhang III Nummer 1 Buchstabe h genannten Informationen bereitstellen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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