+Artikel 25 4

Artikel 25 4

(4)   Anteilseignern oder Mitgliedern eines ESG-Rating-Anbieters, die bei diesem ESG-Rating-Anbieter oder in einem Unternehmen, das die Möglichkeit hat, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diesen ESG-Rating-Anbieter auszuüben, einen maßgeblichen Einfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU ausüben, ist Folgendes untersagt:

a)

einen maßgeblichen Einfluss bei einem anderen ESG-Rating-Anbieter auszuüben;

b)

berechtigt oder befugt zu sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters zu bestellen oder abzuberufen;

c)

dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters als Mitglied anzugehören.

Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt weder für Investitionen in andere ESG-Rating-Anbieter, die derselben Gruppe von ESG-Rating-Anbietern angehören, noch für Investitionen in ESG-Rating-Anbieter, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Kriterien handelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung