(4) Anteilseignern oder Mitgliedern eines ESG-Rating-Anbieters, die bei diesem ESG-Rating-Anbieter oder in einem Unternehmen, das die Möglichkeit hat, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diesen ESG-Rating-Anbieter auszuüben, einen maßgeblichen Einfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU ausüben, ist Folgendes untersagt:
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a)
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einen maßgeblichen Einfluss bei einem anderen ESG-Rating-Anbieter auszuüben;
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b)
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berechtigt oder befugt zu sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters zu bestellen oder abzuberufen;
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c)
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dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen ESG-Rating-Anbieters als Mitglied anzugehören.
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Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt weder für Investitionen in andere ESG-Rating-Anbieter, die derselben Gruppe von ESG-Rating-Anbietern angehören, noch für Investitionen in ESG-Rating-Anbieter, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Kriterien handelt.