+Artikel 32 3

Artikel 32 3

(3)   Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen durch Beschluss nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfährt die ESMA wie folgt:

a)

Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;

b)

sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)

sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)

sie legt eine angemessene Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind, und das Format, in dem die erbetenen Informationen bereitgestellt werden müssen;

e)

sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 37 verhängt werden können, wenn die erbetenen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bereitgestellt werden oder unvollständig sind;

f)

sie nennt die Geldbußen, die nach Artikel 36 verhängt werden können, wenn die erteilten Informationen sachlich falsch oder irreführend sind;

g)

sie weist auf das Recht nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen, und auf das Recht nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen, hin.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung