+Artikel 32 3
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Artikel 32 3
(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen durch Beschluss nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfährt die ESMA wie folgt:
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a)
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Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
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b)
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sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
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c)
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sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
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d)
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sie legt eine angemessene Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind, und das Format, in dem die erbetenen Informationen bereitgestellt werden müssen;
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e)
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sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 37 verhängt werden können, wenn die erbetenen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bereitgestellt werden oder unvollständig sind;
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f)
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sie nennt die Geldbußen, die nach Artikel 36 verhängt werden können, wenn die erteilten Informationen sachlich falsch oder irreführend sind;
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g)
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sie weist auf das Recht nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen, und auf das Recht nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen, hin.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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