(3) Die ESMA kann außerdem die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Aufsichtsmaßnahme ergreifen, wenn eine ESG-Rating-Tätigkeit eines in der Union tätigen ESG-Rating-Anbieters eine schwerwiegende Bedrohung für die Marktintegrität oder den Anlegerschutz in der Union darstellt.
Um festzustellen, ob eine Person gemäß Artikel 2 Absatz 1 in der Union tätig ist, kann die ESMA ihre gemäß den Artikeln 32, 33 und 34 übertragenen Befugnisse in Bezug auf die betreffende Person oder in Bezug auf jeden Dritten nutzen, der die betreffende Person in die Lage versetzt, die ESG-Rating-Tätigkeit auszuüben.