+Artikel 37 1
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Artikel 37 1
(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
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a)
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einen ESG-Rating-Anbieter im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten,
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b)
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die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen zu verpflichten,
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i)
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Informationen, die per Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 3 angefordert wurden, vollständig zu erteilen,
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ii)
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sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 33 Absatz 3 angeordneten Untersuchung vorgelegte Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen,
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iii)
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eine per Beschluss gemäß Artikel 34 Absatz 4 angeordnete Vor-Ort-Prüfung zu dulden.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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