+Artikel 37 1

Artikel 37 1

(1)   Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a)

einen ESG-Rating-Anbieter im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten,

b)

die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Personen zu verpflichten,

i)

Informationen, die per Beschluss gemäß Artikel 32 Absatz 3 angefordert wurden, vollständig zu erteilen,

ii)

sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 33 Absatz 3 angeordneten Untersuchung vorgelegte Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen,

iii)

eine per Beschluss gemäß Artikel 34 Absatz 4 angeordnete Vor-Ort-Prüfung zu dulden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung