(7) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 40 erfolgten Anhörung dieser Personen beurteilt der Rat der Aufseher der ESMA, ob eine oder mehrere Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, die betreffenden Verstöße begangen haben, und ergreift, wenn er zu dem Schluss kommt, dass solche Verstöße begangen wurden, eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 35 und verhängt eine Geldbuße gemäß Artikel 36.