+Artikel 39 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
---+Artikel 39 1
---+Artikel 39 2
---+Artikel 39 3
---+Artikel 39 4
---+Artikel 39 5
---+Artikel 39 6
---+Artikel 39 7
---+Artikel 39 8
---+Artikel 39 9
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Artikel 39 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 39 1
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(1) Stellt die ESMA fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung gibt, benennt sie innerhalb der ESMA einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Dieser Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt an der Beaufsichtigung der ESG-Ratings, auf die sich der Verstoß bezieht, beteiligt sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.
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Artikel 39 2
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(2) Der in Absatz 1 genannte Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.
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Artikel 39 3
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(3) Der Untersuchungsbeauftragte hat die Befugnis, nach Artikel 32 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 33 und 34 Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.
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Artikel 39 4
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(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.
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Artikel 39 5
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(5) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während der Untersuchungen nach dieser Verordnung in vollem Umfang gewahrt werden.
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Artikel 39 6
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(6) Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, davon in Kenntnis.
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Artikel 39 7
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(7) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 40 erfolgten Anhörung dieser Personen beurteilt der Rat der Aufseher der ESMA, ob eine oder mehrere Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, die betreffenden Verstöße begangen haben, und ergreift, wenn er zu dem Schluss kommt, dass solche Verstöße begangen wurden, eine Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 35 und verhängt eine Geldbuße gemäß Artikel 36.
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Artikel 39 8
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(8) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.
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Artikel 39 9
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(9) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 47 zur Ergänzung dieser Verordnung durch den Erlass weiterer Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der ESMA zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen und über die Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, indem detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Durchsetzung von Geldbußen und Zwangsgeldern erlassen werden.
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Artikel 39 10
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(10) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen fest, die Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur strafrechtlichen Verfolgung an die jeweiligen nationalen Behörden. Die ESMA sieht davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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