+Artikel 44 Informationsaustausch

Artikel 44 Informationsaustausch

Artikel 44

Informationsaustausch

Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und -mandate erforderlichen Informationen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung