Artikel 44
Informationsaustausch
Die ESMA und die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und -mandate erforderlichen Informationen.
European Regulation published on http://eur-lex.europa.eu/