(3) Eine mitteilende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die der Auffassung ist, dass ein in dem in Artikel 14 genannten Register aufgeführter ESG-Rating-Anbieter, dessen ESG-Ratings im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verwendet werden, in einer Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des Finanzsystems in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt wird, kann die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG-Rating-Anbieter auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.