(2) Alle Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ausgetauscht werden und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich, es sei denn,
|
a)
|
die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können;
|
|
b)
|
die Offenlegung solcher Informationen ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich;
|
|
c)
|
die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
|