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+Artikel 104 |
Artikel 104Artikel 104 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
2.
Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.
3.
Artikel 54 Absatz 2a wird gestrichen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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