+KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 96
------+Article 96 1.
------+Article 96 2.
------+Article 96 3.
------+Article 96 4.
------+Article 96 5.
---+Artikel 97
------+Article 97 1.
------+Article 97 2.
------+Article 97 3.
---+Artikel 98
------+Article 98 1.
------+Article 98 2.
---+Artikel 99
------+Article 99 1.
------+Article 99 2.
---+Artikel 100
------+Article 100 1.
------+Article 100 2.
------+Article 100 3.
------+Article 100 4.
------+Article 100 5.
------+Article 100 6.
------+Article 100 7.
---+Artikel 101
------+Article 101 1.
------+Article 101 2.
---+Artikel 102
------+Article 102 1.
------+Article 102 2.
------+Article 102 3.
------+Article 102 4.
---+Artikel 103
---+Artikel 104
---+Artikel 105
---+Artikel 106
------+Article 106 1.
------+Article 106 2.
------+Article 106 3.
------+Article 106 4.
---+Artikel 107
---+Artikel 108

KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 96
Artikel 97
Artikel 98
Artikel 99
Artikel 100
Artikel 101
Artikel 102
Artikel 103

Artikel 103

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b) 

Absatz 5 Buchstabe h wird gestrichen.

2. 

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) 

Nummer 1a wird gestrichen;

b) 

Nummer 2 Ziffer iii wird gestrichen.

3. 

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l wird gestrichen.

4. 

Die Artikel 9a und 9b werden gestrichen.

5. 

Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und dass es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakte auf Finanzinstitute unmittelbar anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.

Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.“

6. 

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde dem Beschluss der Behörde nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Gesetzgebungsakten unmittelbar auf dieses anwendbar sind, einen Beschluss im Einzelfall an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, alle zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.“
7. 

Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8. 

Artikel 40 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.

9. 

Artikel 81 Absatz 2b wird gestrichen.

Artikel 104

Artikel 104

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2. 

Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.

3. 

Artikel 54 Absatz 2a wird gestrichen.

Artikel 105

Artikel 105

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2. 

Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen. Insbesondere lässt der Rat der Aufseher einen Vertreter der mit der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) eingerichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu, wenn in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten erörtert werden oder darüber entschieden wird.

(3) 

Artikel 54 Absatz 2a wird gestrichen.

Artikel 106
Artikel 107

Artikel 107

Aufnahme der Tätigkeit der Behörde

Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme des Betriebs der Behörde bis zum 31. Dezember 2025 zuständig. Zu diesem Zweck:

a) 

kann die Kommission einen Beamten der Kommission benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die dem Exekutivdirektor übertragenen Aufgaben wahrnimmt, bis die Behörde in der Lage ist, ihren eigenen Haushaltsplan auszuführen, und der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch das Direktorium gemäß Artikel 70 sein Amt angetreten hat;

b) 

kann der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 62 Absatz 1 bis zur Ernennung des Vorsitzenden der Behörde die Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht einberufen und leiten;

c) 

übt der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe g bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 70 aufgeführt ist, die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;

d) 

kann die Kommission der Behörde Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Behörde unter der Verantwortung des Interims-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;

e) 

kann der Interims-Exekutivdirektor alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der Behörde gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans der Behörde Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.

Artikel 108

Artikel 108

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.

Die Artikel 1, 4, 49, 53, 54, 55, 57 bis 66, 68 bis 71, 100, 101 und 107 gelten jedoch ab dem 26. Juni 2024, und Artikel 103 gilt ab dem 31. Dezember 2025.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung