+Artikel 12 1

Artikel 12 1

(1)   Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen

a)

jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;

b)

jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung