+Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind
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Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 12 1
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(1) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen
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a)
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jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;
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b)
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jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
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Artikel 12 2
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(2) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.
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Artikel 12 3
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(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Änderung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums für bestimmte Produkte zu ändern. Dieser geänderte Zeitraum sollte mehr als fünf Jahre betragen und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des betreffenden Produkts stehen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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