+Artikel 5 4

Artikel 5 4

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach Durchführung einer Risikobewertung durch Mitgliedstaaten übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission entsprechende Informationen über die ermittelten Arten von Risiken und die Ergebnisse dieser Risikobewertungen durch Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach den im Anhang genannten Sektoren und Teilsektoren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung