+Artikel 7 Erhebliche Störung
---+Artikel 7 1
---+Artikel 7 2
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Artikel 7 Erhebliche Störung
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 7 1
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(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien:
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a)
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die Zahl der Nutzer, die den von der betreffenden Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst in Anspruch nehmen;
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b)
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das Ausmaß der Abhängigkeit anderer im Anhang festgelegten Sektoren und Teilsektoren von dem betreffenden wesentlichen Dienst;
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c)
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die möglichen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen — hinsichtlich Ausmaß und Dauer — auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt, die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Gesundheit der Bevölkerung;
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d)
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den Marktanteil der Einrichtung auf dem Markt für wesentliche Dienste oder für die betreffenden wesentlichen Dienste;
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e)
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das geografische Gebiet, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die mit dem Grad der Isolierung bestimmter Arten geografischer Gebiete — zum Beispiel Inselregionen, abgelegene Regionen oder Berggebiete — verbunden sind;
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f)
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die Bedeutung der Einrichtung für die Aufrechterhaltung des wesentlichen Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung des betreffenden wesentlichen Dienstes.
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Artikel 7 2
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(2) Nach der Ermittlung der kritischen Einrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich folgende Informationen:
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a)
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die Liste der wesentlichen Dienste in jenem Mitgliedstaat, wenn es dort zusätzliche wesentliche Dienste im Vergleich zu der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Liste wesentlicher Dienste gibt,
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b)
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die Zahl der ermittelten kritischen Einrichtungen für jeden im Anhang festgelegten Sektor und Teilsektor und für jeden wesentlichen Dienst,
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c)
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alle Schwellenwerte, die zur Spezifizierung eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Kriterien angewandt werden.
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In Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Schwellenwerte können als solche oder in aggregierter Form dargestellt werden.
Anschließend übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen gemäß Unterabsatz 1 im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre.
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Artikel 7 3
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(3) Die Kommission nimmt nach Konsultation der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen gemäß Artikel 19 unter Berücksichtigung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen unverbindliche Leitlinien an, um die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien zu erleichtern.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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