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+Artikel 7 1 |
Artikel 7 1(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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