(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden oder richtet diese ein, die für die ordnungsgemäße Anwendung und erforderlichenfalls Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften auf nationaler Ebene verantwortlich sind.
In Bezug auf die kritischen Einrichtungen in den Sektoren, die unter den Nummern 3 und 4 in der Tabelle im Anhang dieser Richtlinie festgelegt sind, sind die zuständigen Behörden grundsätzlich die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden. In Bezug auf die kritischen Einrichtungen in den Sektoren, die unter der Nummer 8 in der Tabelle im Anhang dieser Richtlinie festgelegt sind, sind die zuständigen Behörden grundsätzlich die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den bestehenden nationalen Rahmen eine andere zuständige Behörde für die in den Absätzen 3, 4 und 8 der im Anhang der vorliegenden Richtlinie festgelegten Tabelle aufgeführten Sektoren benennen.
Benennen die Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde oder richten mehr als eine ein, so legen sie die Aufgaben jeder der betreffenden Behörden eindeutig fest und stellen sicher, dass diese wirksam zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie, unter anderem in Bezug auf die Benennung und die Tätigkeiten der zentralen Anlaufstelle gemäß Absatz 2, zu erfüllen.