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+Artikel 9 5 |
Artikel 9 5(5) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere entsprechende nationale Behörden, unter anderem diejenigen, die für den Katastrophenschutz, die Strafverfolgung und den Schutz personenbezogener Daten zuständig ist, sowie kritische Einrichtungen und entsprechende interessierte Parteien konsultiert und mit ihnen zusammenarbeitet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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