+KAPITEL 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 38 Sanktionen
------+Член 38 1.
------+Член 38 2.
---+Artikel 39 Streitbeilegungsmechanismen
------+Член 39 1.
------+Член 39 2.
---+Artikel 40 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Член 40 1.
------+Член 40 2.
------+Член 40 3.
------+Член 40 4.
------+Член 40 5.
---+Artikel 41 Unabdingbarkeit dieser Richtlinie
---+Artikel 42 Umsetzung
------+Член 42 1.
------+Член 42 2.
------+Член 42 3.
---+Artikel 43 Übergangsbestimmungen
------+Член 43 1.
------+Член 43 2.
------+Член 43 3.
---+Artikel 44 Überprüfungsklausel
---+Artikel 45 Weitere Initiativen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme
---+Artikel 46 Änderung der Richtlinie 2008/48/EG
---+Artikel 47 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
---+Artikel 48 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
---+Artikel 49 Inkrafttreten
---+Artikel 50 Adressaten
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KAPITEL 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 38 Sanktionen
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Artikel 39 Streitbeilegungsmechanismen
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Artikel 40 Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 41 Unabdingbarkeit dieser Richtlinie
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Artikel 41
Unabdingbarkeit dieser Richtlinie
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a)
Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den nationalen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurden, nicht verzichten können;
b)
die Vorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge in einer Weise umgangen werden können, durch die Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz entzogen wird, insbesondere durch die Einbeziehung von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie der Anwendung dieser Vorschriften zu entziehen.
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Artikel 42 Umsetzung
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Artikel 43 Übergangsbestimmungen
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Artikel 44 Überprüfungsklausel
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Artikel 44
Die Kommission nimmt bis 21. März 2019 eine Überprüfung dieser Richtlinie vor. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Vorschriften für Verbraucher und Binnenmarkt bewertet.
Die Überprüfung umfasst Folgendes:
a)
eine Bewertung der Anwendung des ESIS-Merkblatts und seines Verständnisses durch die Verbraucher sowie deren Zufriedenheit damit;
b)
eine Analyse anderer vorvertraglicher Informationen;
c)
eine Analyse der grenzüberschreitenden Geschäfte von Kreditvermittlern und Kreditgebern;
d)
eine Analyse der Entwicklung des Markts für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;
e)
eine Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, einschließlich der Einführung einer Art „Pass“ für Nichtkreditinstitute, die Kreditverträge für Wohnimmobilien anbieten;
f)
eine Prüfung der Notwendigkeit, zusätzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die nachvertragliche Phase von Kreditverträgen festzulegen;
g)
eine Bewertung der Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie — unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf andere, substituierbare Kreditformen — noch zweckdienlich ist;
h)
eine Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um die Rückverfolgbarkeit von Wohnimmobilienkreditverträgen sicherzustellen;
i)
eine Beurteilung der Verfügbarkeit von Daten zu Entwicklungen bei den Preisen von Wohnimmobilien und des Grads der Vergleichbarkeit der Daten;
j)
eine Beurteilung der weiteren Zweckmäßigkeit der Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG auf unbesicherte Kredite, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen werden und bei denen der Gesamtkreditbetrag über dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie festgelegten Höchstbetrag liegt;
k)
eine Beurteilung der Frage, ob die Regelungen für die Veröffentlichung der Sanktionen nach Artikel 38 Absatz 2 ausreichende Transparenz gewährleisten;
l)
eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Warnhinweise nach Artikel 11 Absatz 6 und nach Artikel 13 Absatz 2 sowie des Potenzials für eine weitere Vereinheitlichung der Warnhinweise.
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Artikel 45 Weitere Initiativen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme
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Artikel 45
Weitere Initiativen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme
Bis zum 21. März 2019 legt die Kommission einen umfassenden Bericht zur Beurteilung der weitergehenden Herausforderungen im Zusammenhang mit der privaten Überschuldung, die unmittelbar mit der Kreditvergabe im Zusammenhang steht, vor. Darin wird auch die Notwendigkeit einer Beaufsichtigung der Kreditregister und die Möglichkeit des Aufbaus flexiblerer und zuverlässigerer Märkte geprüft werden. Der Bericht wird gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet werden.
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Artikel 46 Änderung der Richtlinie 2008/48/EG
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Artikel 46
Änderung der Richtlinie 2008/48/EG
In Artikel 2 der Richtlinie 2008/48/EG wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a)
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für unbesicherte Kreditverträge, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen werden und bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 75 000 EUR beträgt.“
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Artikel 47 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
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Artikel 47
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
In Richtlinie 2013/36/EU wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 54a
Artikel 53 und 54 berühren nicht die dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV eingeräumten Prüfungsrechte.“
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Artikel 48 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
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Artikel 48
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum zunächst um einen Monat verlängert und kann um einen weiteren Monat verlängert werden.“
2.
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
„Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich inwiefern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.“
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Artikel 49 Inkrafttreten
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Artikel 49
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 50 Adressaten
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Artikel 50
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.12.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0017
- EULAW_BG -
EULAW_BG
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