+Artikel 50 4

Artikel 50 4

(4)   Bei der Entscheidung über die Einrichtung eines Abwicklungskollegiums gemäß Artikel 88 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ferner, ob andere Gruppen oder Kollegien gemäß dieser Verordnung tätig sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE