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Artikel 52 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gewährleistet im Interesse einer wirksamen und effizienten Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums eine regelmäßige Interaktion und Zusammenarbeit mit dem Unionsmutterunternehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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